Bodenbeschaffungsgesetz · Bodenbeschaffungsgesetz
§ 21 BodenbeschaffungsgesetzLeistung der Entschädigung
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Die Entschädigung ist unbeschadet des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.