Bodenbeschaffungsgesetz · Bodenbeschaffungsgesetz
§ 27 BodenbeschaffungsgesetzEigener Wirkungsbereich der Gemeinde
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei WIRKUNGSBEREICH, GEBÜHRENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.