Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Luftverkehrsabkommen (Türkei) · Luftverkehrsabkommen (Türkei)

§ 10a Luftverkehrsabkommen (Türkei)Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Artikel 10a

Van krachtOfficiële tekst

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

(2) Ferner erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1988-07-01