§ 14 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 14
TEIL V TEIL römisch fünf Die Versammlung
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder vertreten ist.
TEIL V TEIL römisch fünf Die Versammlung
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder vertreten ist.