Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee
§ 16 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 16
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Durchführung des Übereinkommens
In Durchführung dieses Übereinkommens eingenommene Geldbeträge werden zwischen den Vertragsstaaten nicht erstattet. Das gleiche gilt für die den Vertragsstaaten entstehenden Kosten.