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Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee

§ 23 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 23

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, setzt die Schiedskommission ihre eigenen Verfahrensregeln fest.

(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligte Vertragsstaat kann dem Verfahren jederzeit als Nebenintervenient beitreten.

(3) Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Mitglieds der Schiedskommission; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.