BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 108 BSOSchutz der Schiffahrtszeichen
Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES
(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
(2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, oder unbrauchbar ist.