BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 114 BSOAnordnungen vorübergehender Art
Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES
Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach § 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.
Verwijst naar
- BSO Art. 11.05