BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1307 BSOLenzeinrichtungen
Abschnitt XIII Abschnitt römisch dreizehn BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
(1) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
(2) Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1996-05-04