BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1402 BSOInhalt der Zulassungsurkunde
Abschnitt XIV Abschnitt römisch vierzehn ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
(1) Die Zulassungsurkunde muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Art und Fabrikat des Fahrzeuges,
b) Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges,
c) gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,
d) Länge und Breite über alles,
e) zulässige Anzahl von Fahrgästen,
f) Wasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen,
g) Art, Fabrikat und Typ des Motors, Motornummer, Motorleistung und Abgastypenprüfnummer,
h) Segelfläche,
i) Mindestbesatzung,
j) vorgeschriebene Ausrüstung,
k) Bedingungen und Auflagen,
l) Geltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb,
m) Name und Wohnsitz des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten,
n) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung,
o) Schalen(HIN)-, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).
(2) § 12.06 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-01-01
Verwijst naar
- BSO Art. 12.06