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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 607 BSOVerhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs FAHRREGELN

Van krachtOfficiële tekst

Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von § 6.04 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen:

a) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen (Backbordbug vor Steuerbordbug);

b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die Seite, auf der sich das Großsegel befindet.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1996-05-04