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Übereinkommen über die internationalen R · Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

§ 8 Übereinkommen über die internationalen RHinterlegung und Registrierung

Artikel VIII Artikel römisch acht

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Übereinkommen und die Regeln werden bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.