Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)
§ 12 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrArtikel 12
Artikel 7a
Um eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten betreffend die Erfüllung des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten, finden regelmäßige und häufige Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile statt.