Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz · Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz
§ 6 Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz
Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.