WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
§ 12 WGGAufsichtsrat
ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins
Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.