WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
§ 26 WGGBezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern
ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins
zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 37
Für Anstellungsverträge bei Bestellung von neuen Mitgliedern des Vorstands sowie von neuen Geschäftsführern gemeinnütziger Bauvereinigungen sind § 7 Abs. 1 Z 2 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 , sowie die §§ 2 und 3 Bundes-Vertragsschablonenverordnung, BGBl. II Nr. 254/1998 , in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß anzuwenden. Bestehende Anstellungsverträge können wahlweise unter Anwendung von §§ 25 und 26 in der aktuellen Fassung umgestellt werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2019-08-01