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Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR) · Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

§ 12 Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)ARTIKEL 12

Van krachtOfficiële tekst

Jeder Vertragschließende Teil wird dem anderen Vertragschließenden Teil auf dessen Ersuchen regelmäßig statistische Unterlagen über den Betrieb des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens übermitteln.

Diese Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens der Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien und der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.