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Luftverkehrsabkommen (Portugal) · Luftverkehrsabkommen (Portugal)

§ 15 Luftverkehrsabkommen (Portugal)Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 15

Van krachtOfficiële tekst

1. Jede Unstimmigkeit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhangs, die zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile nicht innerhalb eines Zeitraums von drei (3) Monaten nach ihrem Auftreten unmittelbar beigelegt werden kann, ist einer schiedsgerichtlichen Behandlung zuzuleiten, die auf diplomatischem Wege festgelegt wird. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen.

2. Die Kosten des Schiedsverfahrens sind im Schiedsspruch festzulegen und von den beiden Vertragschließenden Teilen je zur Hälfte zu tragen.