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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 122 SeeSchFVOBorddienst

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche Güter und Stoffe, Übungen

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(1) Während der gesamten Lade- und Löschzeit muß entweder der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person an Bord sein; dies gilt auch, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder an einer nicht sicheren Reede liegt.

(2) Ruder und Ausguck müssen in Fahrt bei schlechter Sicht mit geschulten Personen besetzt sein. Wenn es die Verkehrs- und Wetterverhältnisse gestatten und das Schiff automatisch gesteuert wird, ist eine Besetzung des Ruders nicht erforderlich. Der wachhabende Offizier muß sich auf der Brücke aufhalten.