WFG 1984 · Wohnbauförderungsgesetz 1984
§ 48 WFG 1984
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK
Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die §§ 46 und 47 nicht.
Verwijst naar
- WFG 1984 Art. 46
- WFG 1984 Art. 47