WSG · Wohnhaussanierungsgesetz
§ 40 WSGZumutbarkeit geförderter Arbeiten
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT MIETZINS, KONTROLLE, GEBÜHRENBEFREIUNG
Im Falle einer Förderung nach diesem Bundesgesetz finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz auch auf Objekte Anwendung, für die sie nach § 1 Abs. 4 Mietrechtsgesetz nicht gelten würden.