§ 10 Abkommen zwischen Österreich und Zypern Ausschluß der Kabotage
Artikel 10
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als gestatte sie dem Unternehmer der einen Vertragschließenden Partei die Beförderug von Gütern zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei.