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Abkommen zwischen Österreich und Zypern · Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

§ 12 Abkommen zwischen Österreich und Zypern Überprüfung

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12

Van krachtOfficiële tekst

(1) Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt die andere zuständige Behörde ihr alle maßgeblichen, unschwer beschaffbaren Informationen über die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten Verkehrs zur Verfügung.

(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens und seiner Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien innerhalb einer angemessenen Frist und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.