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Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverke · Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

§ 19 Luftverkehrsabkommen – ziviler LuftverkeINKRAFTTRETEN

Artikel 19

Van krachtOfficiële tekst

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der bestätigt, daß die Vertragschließenden Parteien ihre jeweiligen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen dazu gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Beijing, am 12. September 1985 in dreifacher Ausfertigung in chinesischer, deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.