§ 12 Übereinkommen über die PersonenbeförderuArtikel 12
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei KONTROLLDOKUMENT
Abweichend von Artikel 6 können die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 2 weiterverwendet werden.