Luftverkehrsabkommen (Gambia) · Luftverkehrsabkommen (Gambia)
§ 17 Luftverkehrsabkommen (Gambia)Registrierung
Artikel 17
Dieses Abkommen, seine Anhänge und jede Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.