Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
§ 0 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr
(Übersetzung)
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 546/1987
BGBl. Nr. 351/1989
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Indonesien,
Im vorliegenden Abkommen in der Folge die Vertragschließenden Parteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebeiten (Anm.: richtig: Hoheitsgebieten) und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 wurden am 19. März 1987 bzw. 7. August 1987 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß Art. 17 mit 1. Oktober 1987 in Kraft getreten.