§ 6 Vertrag zwischen Österreich und DeutschlArtikel 6
Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen Häfen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) ist nur mit besonderer Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörden gestattet.
Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen Häfen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) ist nur mit besonderer Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörden gestattet.