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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

§ 7 Abkommen zwischen Österreich und ItalienGemischte Kommission

Artikel 7

Van krachtOfficiële tekst

Für die Zwecke dieses Abkommens sowie des Abkommens zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest vom 22. Oktober 1955 wird eine Gemischte Kommission eingesetzt. Sie ersetzt die im Artikel 1 des zweitgenannten Abkommens vorgesehene Gemischte Unterkommission und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.