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ASOR-Durchführungsgesetz · ASOR-Durchführungsgesetz

§ 10 ASOR-DurchführungsgesetzNichtanwendung der Bestimmungen über die Liberalisierung und die Verwendung des Kontrolldokuments

Abschnitt 6

Van krachtOfficiële tekst

Die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des ASOR-Übereinkommens über die Liberalisierung und die Anwendung des Kontrolldokuments und die analogen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 3 und 4) finden nicht Anwendung, wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder geschlossen werden, liberalere Bestimmungen enthalten. Soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, handelt es sich bei den bestehenden Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen um solche der Mitgliedsstaaten.