Luftverkehrsabkommen (Indien) · Luftverkehrsabkommen (Indien)
§ 16 Luftverkehrsabkommen (Indien)Beratung
Artikel 16
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien regelmäßig ihre Ansichten über die Anwendung und Auslegung des vorliegenden Abkommens austauschen.