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Luftverkehrsabkommen (Indien) · Luftverkehrsabkommen (Indien)

§ 18 Luftverkehrsabkommen (Indien)Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 18

Van krachtOfficiële tekst

Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen; im Falle des Scheiterns wird die Meinungsverschiedenheit den Vertragsparteien zur Beilegung überwiesen.