Luftverkehrsabkommen (Indien) · Luftverkehrsabkommen (Indien)
§ 18 Luftverkehrsabkommen (Indien)Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 18
Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen; im Falle des Scheiterns wird die Meinungsverschiedenheit den Vertragsparteien zur Beilegung überwiesen.