Luftverkehrsabkommen (Indien) · Luftverkehrsabkommen (Indien)
§ 7 Luftverkehrsabkommen (Indien)Gleiche Möglichkeiten
Artikel 7
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei genießt in jeder Hinsicht in fairer und gleicher Weise Gelegenheit zur Beförderung von internationalem Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien.