Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung
§ 14 SchiffseichverordnungGenauigkeit
ABSCHNITT 3 Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte
Die Eichung soll so sorgfältig durchgeführt werden, daß deren Fehler geringer sind als
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1 vH bei einer Verdrängung von höchstens 500 m 3 ,
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5 m 3 bei einer Verdrängung von mehr als 500 m 3 bis zu 2 000 m 3 ,
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0,25 vH bei einer Verdrängung von mehr als 2 000 m 3 , unabhängig davon, ob es sich um die Höchstverdrängung oder um Verdrängungen handelt, die gegebenen Eintauchungsunterschieden entsprechen.