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Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 25 SchiffseichverordnungEbene der größten Eintauchung

ABSCHNITT 4 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene

Van krachtOfficiële tekst

(1) Bei Fahrzeugen, die der Eichpflicht unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt.

(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Fahrzeug einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.