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Abkommen über den internationalen Straße · Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

§ 1 Abkommen über den internationalen StraßeBegriffsbestimmungen

EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 1

Van krachtOfficiële tekst

(1) „Unternehmer“ bedeutet eine in Österreich oder im Iran ansässige physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die auf Grund der im jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zur internationalen Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße berechtigt ist.

(2) „Fahrzeug“ ist jedes auf den Straßen verwendete Kraftfahrzeug, das

a) zur Beförderung von mehr als acht Personen – ausschließlich des Fahrers – oder von Gütern gebaut ist;

b) auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden Parteien zugelassen ist.