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Abkommen über den internationalen Straße · Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

§ 11 Abkommen über den internationalen StraßeSteuern und Gebühren

ARTIKEL 11

Van krachtOfficiële tekst

(1) Auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassene Fahrzeuge sind von den für den Betrieb und den Besitz von Kraftfahrzeugen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Steuern und Gebühren befreit.

(2) Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird gewährt, sofern das Fahrzeug einer Vertragschließenden Partei im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingeführt wird.

(3) Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Gebühren auf Treibstoffverbrauch, für Mautgebühren (besondere Gebühren für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnel, Fähren oder Straßenabschnitte) oder für den Straßenverkehrsbeitrag.