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Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzfl · Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

§ 11 Luftfahrt – Erleichterung von AmbulanzflArtikel 11

Die Republik Österreich und die Italienische Republik

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(2) Sofern aus den in Abs. 1 genannten Gründen eine zeitweilige Einschränkung der im vorliegenden Abkommen gewährten Erleichterungen erforderlich ist, wird dies den in Art. 5 genannten Behörden des anderen Vertragsstaates mitgeteilt.