Eich-Zulassungsverordnung · Eich-Zulassungsverordnung
§ 17 Eich-Zulassungsverordnung
Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben
Die Aufhebung einer Zulassung sowie die damit verbundenen Bestimmungen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen, wenn die Zulassung dort kundgemacht worden ist.