Eich-Zulassungsverordnung · Eich-Zulassungsverordnung
§ 20 Eich-Zulassungsverordnung
Abschnitt VIII Abschnitt römisch acht
Das nachstehende Entwertungszeichen ist anzuwenden, wenn einem bereits geeichten Meßgerät die Verkehrsfähigkeit entzogen werden soll und die Stempelung nicht ganz beseitigt wird: