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Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge · Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

§ 12 Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gesellschaften (§§ 1 und 3)

a) Geldzuweisungen durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nach Maßgabe des ASFINAG-Gesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in seiner jeweils geltenden Fassung,

b) die nach Artikel VIII § 4 des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419/1991 , überlassenen Benützungsentgelte.

(2) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für die Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.