Luftverkehrsabkommen (Slowenien) · Luftverkehrsabkommen (Slowenien)
§ 14 Luftverkehrsabkommen (Slowenien)Beistellung von Statistiken
Artikel 14
Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden einander auf Ersuchen Statistiken oder sonstige derartige Unterlagen über das auf den vereinbarten Fluglinien beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.