Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)
§ 15 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrArtikel 15
Artikel 5
Das vorliegende Abkommen und jeder damit in Zusammenhang stehende diplomatische Notenwechsel sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.