KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 22 KHVG 1994Grenzversicherung
4. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
(1) Die Leistungspflicht des Versicherers aus Versicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 (Grenzversicherung) beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Der örtliche Geltungsbereich kann abweichend von § 3 Abs. 1 auf das Gebiet der Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 , eingeschränkt werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004 )
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004 )
(4) Grenzversicherungsverträge werden vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für Rechnung derjenigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen. Diese Versicherungsunternehmen sind im Verhältnis ihres Prämienaufkommens aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr zum gesamten Prämienaufkommen aller beteiligten Versicherungsunternehmen aus dieser Versicherung als Mitversicherer an den Versicherungsverträgen beteiligt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2004-05-01