KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 26 KHVG 1994Anspruchsberechtigung
5. Abschnitt Direktes Klagerecht
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.