KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 28 KHVG 1994Urteilswirkung
5. Abschnitt Direktes Klagerecht
Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.