Luftverkehrsabkommen (Kasachstan) · Luftverkehrsabkommen (Kasachstan)
§ 0 Luftverkehrsabkommen (Kasachstan)
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN
StF: BGBl. Nr. 259/1994
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kasachstan
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 , zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 wurden am 27. Mai 1993 bzw. 14. Februar 1994 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. April 1994 in Kraft.