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Nutzung von Meteorologischen Satelliten · Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

§ 1 Nutzung von Meteorologischen Satelliten Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) „Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Vertragsstaat des Übereinkommens;

b) „Archive“ bezeichnet alle Aufzeichnungen, einschließlich Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der EUMETSAT befinden;

c) „amtliche Tätigkeiten“ der EUMETSAT bezeichnet alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit;

d) „Vermögenswert“ bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;

e) „Vertreter“ der Mitgliedstaaten bezeichnet Vertreter und ihre Berater;

f) „Mitglieder des Personals“ bezeichnet den Generaldirektor und alle Personen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;

g) „Sachverständiger“ bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um im Namen der EUMETSAT und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen.