Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für M · Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya
§ 1 Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für MGeltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die March ab Fluß-km 6,0 sowie für die Thaya von ihrer Mündung in die March bis Bernhardsthal.