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Luftverkehrsabkommen (Brasilien) · Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

§ 10 Luftverkehrsabkommen (Brasilien)Direkter Transitverkehr

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.